I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Dragon Shelter“, ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat den Sitz in Freiburg im Breisgau.
§2 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Aufgaben
- Zweck des Vereins ist:
- Belange des Tier- und Artenschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Aufnahme und Betreuung von Reptilien und sonstigen Tieren, von denen zum Teil auch eine Gefahr für Leib und Leben ausgehen kann, wahrzunehmen.
- Fortbildungen insbesondere für Bedienstete öffentlicher Einrichtungen (z. B. Feuerwehr, Polizei, Amtstierärzte) und andere mit Tieren befasste Personen- und Berufsgruppen (z. B. Tierpfleger, Tierheimmitarbeiter, Tierärzte, Tierhalter) durchzuführen. Er stellt Sachverständige für Begehungen, von Tierhaltungen, Gutachtenerstellung und Beratung zur Unterstützung der Behörden im Rahmen von Amtshilfe, gegen Entgelt zur Verfügung.
- Umwelt- und Öffentlichkeitsbildung anzubieten und zu fördern.
- Der Betrieb einer Auffangstation für Reptilien und sonstige Tiere in geeigneten und nach § 11 TSchG und LStVG genehmigten Gebäuden und Räumen. In Abstimmung mit Tier- und Artenschutzbehörden werden in der Auffangstation Reptilien, Amphibien und Wirbellose aller Art vorübergehend untergebracht, die beispielsweise aufgrund von Beschlagnahmung durch eine Behörde unterzubringen sind. Die anschließende Abgabe von zur Vermittlung freigegebenen Tieren darf nur unter Beachtung tierschutz-, artenschutz- oder sicherheitsrechtlicher Vorschriften und Grundsätze erfolgen. Der Verein sorgt für eine artgerechte Haltung der Tiere und bemüht sich um ihre möglichst zeitnahe Vermittlung in eine artgerechte Haltung. Die Auffangstation wird gegebenenfalls im Rahmen von Natur-, Tier- und Artenschutzprojekten tätig.
- Andere gemeinnützige Einrichtungen, die dem Vereinszweck dienen, zu gründen, zu unterstützen und sich daran zu beteiligen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch die gebotene Beschaffung von Mitteln aller Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder durch die Durchführung von Veranstaltungen, die geeignet sind, dem geförderten Zweck zu dienen, verwirklicht.
§4 Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Freiburg im Breisgau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
II. Mitgliedschaft
§5 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein führt:
- natürliche Personen (ab dem 18. Lebensjahr) als ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Familienmitglieder (bis zu vier Personen aus demselben Haushalt), Jugendmitglieder (bis zum 16. Lebensjahr), Ehrenmitglieder;
- juristische Personen als Fördermitglieder
§6 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Mit der Abgabe des Aufnahmeantrags ist die Einwilligungserklärung nach DSGVO zu Unterzeichen und mit abzugeben.
- Die Mitgliedschaft wird erst gültig mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Kündigung, Tod, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei Juristischen Personen oder Auflösung des Vereins.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende erklärt werden. Der bereits für das laufende Jahr entrichtete Mitgliedsbeitrag kann nicht zurückgefordert werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder geschädigt hat.
- Verstöße gegen Tier- und Artenschutzgesetzt begangen hat sowie Sicherheitsrechtliche Vorschriften missachtet hat.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder geschädigt hat.
b. Verstöße gegen Tier- und Artenschutzgesetzt begangen hat sowie Sicherheitsrechtliche Vorschriften missachtet hat.
c. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung
unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Das Mitglied hat das Anrecht in der Mitgliederversammlung Widerspruch gegen den Beschluss einzulegen. Dem Mitglied ist dafür an der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Den Willen zum Wiederspruch muss das Mitglied dem Vorstand innerhalb eines Monats nach Ausschluss schriftlich mitteilen. Die Mitgliederversammlung stimmt dann über den endgültigen Ausschluss ab. Für den Verbleib im Verein ist eine 9/10 Mehrheit notwendig. Bis zur Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes ordentliche Mitglied, Ehrenmitglied sowie jugendliches Mitglied ab vollendetem 16. Lebensjahr hat Diskussions- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
- Jedes Mitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Jedes Mitglied hat ist verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren und alles zu tun, was den Zielen des Vereins förderlich ist.
Tiere sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu halten - Die Mitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Jede Änderung der Persönlichen Daten (insbesondere E-Mail-Adresse und Handynummer) ist dem Schriftführer unverzüglich anzuzeigen.
§ 9 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied hat den im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
- Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
- Auf Antrag kann der Vorstand in Härtefällen über Minderung, Stundung oder Erlass von Beiträgen entscheiden.
III Organe des Vereins
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern und seztz sich wie folgt zusammen:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- Schriftführer
- 1. Kassenwart
- Abteilung Kommunikation und Median
- Abteilung Tiere und Notfälle
- Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten, Porto und Kopier- und Druckkostengezahlt wird.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, er bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand aus der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode wählen.
§12 Aufgaben des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Die einzelnen Aufgaben der Vorstände sind der gültigen “Aufgabenliste Vorstände“ zu entnehmen.
§13 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Monat. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist allen Vorstandsmitglieder zeitnah zur Verfügung zu stellen. Einsprüche gegen das Protokoll sind mit einer Frist von zwei Wochen dem Protokollführer schriftlich mitzuteilen.
§15 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstands
- die Entgegennahme der Kassenprüfung und die Entlastung des Kassenwartes
- Wahl der Kassenprüfer
- Änderungen der Satzung
- die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
§16 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Beschlüsse und Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Für die Wahl des Vorstandes ist ebenfalls die einfache Mehrheit maßgeblich. Kandidiert nur eine Person für eine Vorstandsposition, erfolgt die Wahl in offener Abstimmung, falls nicht mindestens fünf Mitglieder die geheime Wahl beantragen.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§18 Bestellung Kassenprüfer und deren Aufgaben
- Auf der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt, die über den jeweiligen Bestand des Vereinsvermögens auf der nächsten Mitgliederversammlung Bericht erstatten und ggf. die Entlastung des Kassenwartes beantragen.
- Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
- Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
- Die Kasse des Vereins ist von zwei Mitgliedern (Kassenprüfer) zum 31.12. des Geschäftsjahres zu prüfen. Die Prüfung muss in der jährlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
§19 Einnahmen und Ausgaben
- Die Einnahmen setzen sich aus den regelmäßigen Vereinsbeiträgen der Mitglieder, den freiwilligen Spenden sowie sonstigen Einnahmen zusammen.
- Zu Willenserklärungen, die den Verein in Höhe von bis zu einschließlich 5.000 Euro belasten, ist die Zustimmung des Vorstandes, für darüberhinausgehende Beträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.
- Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Kasse des Vereins ist von zwei Mitgliedern (Kassenprüfer) zum 31.12. des Geschäftsjahres zu prüfen. Die Prüfung muss in der jährlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden.
IV. Schlussbestimmungen
§20 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 4/5 Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Tiere in Not Breisgau e.V. der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.